Dennoch ist die Tatsache, dass der Beschuldigte der Arbeitgeberin von A._____ sehr intime Bilder hat zukommen lassen, nicht zu bagatellisieren, zumal er diesbezüglich über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Insgesamt ist unter Berücksichtigung sämtlicher vom Tatbestand der Nötigung umfassten Handlungsweisen von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessätze Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Strafe auszugehen.