Die Nötigungshandlung bestand im Versenden von Fotografien, die ganz offensichtlich für den Privatbereich bestimmt waren. Der Beschuldigte ist nicht persönlich in Erscheinung getreten, sondern hat die Fotos per Post verschickt. Der von ihm ausgeübte Druck war demnach eher mild und die Einflussnahme auf das Verhalten von A._____ deshalb weniger eindringlich. Dennoch ist die Tatsache, dass der Beschuldigte der Arbeitgeberin von A._____ sehr intime Bilder hat zukommen lassen, nicht zu bagatellisieren, zumal er diesbezüglich über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte.