Der Beschuldigte hat der damaligen Arbeitgeberin von A._____, und damit einer Drittperson, kommentarlos intime Bilder von A._____ geschickt. Er hat sie damit erneut an ihrem Arbeitsplatz belästigt. Mit dem Versand von intimen Fotos an den Arbeitgeber hat er A._____ sodann in eine äussert unangenehme Situation gebracht und ihre privaten Probleme wurden für Aussenstehende klar wahrnehmbar. A._____ musste mit Belästigungen und der Veröffentlichung von intimen Daten durch den Beschuldigten rechnen, mithin befand sie sich permanent in einer Ausnahmesituation und entsprechend passte sie auch ihr Verhalten an (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9).