44 Abs. 1 StGB; vgl. dazu unten, E. 4.5.6). - 20 - 4.4.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die von ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 24. November 2020 begangenen Straftaten mit einer bedingten Geldstrafe von 155 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 4 Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 zu bestrafen. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Strafe für den Zeitraum ab dem 25. November 2020 ergibt sich folgendes: