4.4.4. Dem Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl vom 25. November 2020 für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt. Da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt als nicht vorbestraft gilt und ihm allein aufgrund der Tatbegehung der neuen Straftaten und unter Berücksichtigung des ihm dabei zukommenden hohen Mass an Entscheidungsfreiheit – wenn auch nur sehr knapp – noch nicht eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, ist ihm auch für die Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist mit Blick auf die nicht unerheblichen verbleibenden Zweifel an der Legalbewährung auf 4 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB;