4.4.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Frau arbeitet momentan nicht. Der Beschuldigte selbst ist in einem 90 %-Pensum bei der E._____AG angestellt und hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'485.00 (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Davon ausgehend und nach Abzug eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufsauslagen, weiteren Abzügen von je 15% für die Ehefrau und das gemeinsame Kind sowie einen Abzug von weiteren 20 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des