Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchten, sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bloss zu einer (bedingten) Geldstrafe verurteilt wird. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die bis zum 25. November 2020 begangenen Delikte mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der mit Strafbefehl ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von 25 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 155 Tagessätze Geldstrafe.