bestritt der Beschuldigte seine Täterschaft noch vor Obergericht, was zwar sein gutes Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, der verheiratet ist und ein Kind hat, erscheint durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchten, sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).