4.4.2.2. Die Einsatzstrafe wäre sodann für die Nötigungshandlungen (Nachfahrt beim Kreisel in X._____, Hinterlassen der Bilder beim Auto des Vaters), für welche bei einer Einzelbetrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens jeweils noch auf eine Geldstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen und es wäre eine Asperation der Grundstrafe vorzunehmen, was infolge der Beschränkung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) jedoch unterbleiben kann, da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 = Pra 108 (2019) Nr. 58).