Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist für die Sachbeschädigung im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der möglichen Nötigungshandlungen von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen und die Strafe ist auf 180 Tagessätze festzusetzen.