Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer grossen Wut gegenüber A._____ und mündete im sinnlosen Zerstören von fremdem Eigentum. Die Art und Weise der Tatbegehung ist letztlich jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine Sachbeschädigung erfordert, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Hingegen ist mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es gab für ihn keinerlei Anlass, das Auto von A._____ zu beschädigen. Umso schwerer wiegt daher die Entscheidung dagegen, fremdes Eigentum nicht zu respektieren (vgl. BGE 127 IV 101, E. 2a; BGE 117 IV 112, E. 1 S. 114; Urteil des