Die Einsatzstrafe ist – da sämtliche Straftaten den gleichen abstrakten Strafrahmen aufweisen – für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung des verursachten Schadens und des zum Ausdruck gebrachten Gewaltpotentials um die Sachbeschädigung. Diese Einsatzstrafe ist sodann für die Nötigungshandlungen und im Anschluss für die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).