Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist die Strafzumessung daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nachfolgend in zwei Schritten vorzunehmen. Zunächst ist für die vor dem Strafbefehl vom 25. November 2020 begangenen Nötigungshandlungen und die Sachbeschädigung eine Zusatzstrafe auszufällen. Anschliessend sind die später begangenen Nötigungshandlungen mit einer selbständigen Strafe – allenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – zu ahnden und zu der Zusatzstrafe zu addieren (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1). 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 ergibt sich Folgendes: