Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.4.2) ist eine Freiheitsstrafe aufgrund des jeweiligen Tatverschuldens nicht gerechtfertigt. Auch ist allein aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 nicht auf die Unzweckmässigkeit der Geldstrafe zu schliessen, zumal sich die ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen am untersten Rand des Strafrahmens befindet, bedingt ausgesprochen worden ist und die dem Strafbefehl zugrunde liegende grobe Verkehrsregelverletzung teilweise erst nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten begangen worden ist, es sich also nur teilweise um eine Vorstrafe handelt.