vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor als auch nach diesem Strafbefehl ereignet haben, liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Wie zu zeigen sein wird, ist die Gleichartigkeit der Strafen vorliegend gegeben, da der Beschuldigte im Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und auch für die neu zu beurteilenden Straftaten Geldstrafen auszufällen sind. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.4.2) ist eine Freiheitsstrafe aufgrund des jeweiligen Tatverschuldens nicht gerechtfertigt.