Die Vorinstanz hat ihn – unter Einbezug des Schuldspruchs wegen übler Nachrede – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 verurteilt. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Nötigung und die Sachbeschädigung werden alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.