Es verbleiben damit Zweifel daran, ob das Schreiben nicht schon im Oktober 2020 dem Vater zugekommen ist. Nachdem der Grundsatz «in dubio pro reo» auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.2), ist zugunsten des Beschuldigten von einem verspäteten Strafantrag auszugehen, womit kein Schuldspruch ergehen kann und sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet erweist. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der mehrfachen Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.