A._____ hat am gleichen Tag, als ihr Vater die Bilder und den Brief gefunden hat, davon Kenntnis erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Für sie muss die Täterschaft sofort festgestanden haben, da sie angab, dass nur der Beschuldigte diese Bilder von ihr besitzen würde und der Brief ja zusammen mit den Bildern gekommen sei (act. 202 f.). Nachdem sowohl gemäss schriftlichem Strafantrag wie auch bei der zweiten Einvernahme von A._____ unklar gewesen ist, wann die fraglichen Fotos hinter den Scheibenwischer geklemmt wurden, erscheint durchaus verwunderlich, dass dieses Datum nun genau auf den 12. November 2020 festgesetzt werden konnte.