Der Vater von A._____ bestätigte mit Schreiben vom 1. März 2021 (act. 114), dass er in der Nacht vom 12. November 2020 um drei Uhr nachts von der Slowakei in die Schweiz zurückgekommen sei und am Morgen um 7.00 Uhr die fraglichen Fotos inkl. Schreiben gefunden habe. 3.5.2. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.