3.5. 3.5.1. A._____ stellte am 9. Februar 2021 Strafantrag, u.a. wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung (act. 40). Darin wird ausgeführt, dass ihr Vater ca. im Oktober 2020, der Zeitpunkt sei nicht mehr genau rekonstruierbar, die fraglichen Fotos zusammen mit dem Schreiben erhalten habe (act. 44). Anlässlich der ersten Einvernahme machte sie keine Ausführungen zum angegebenen Datum Oktober 2020, sie war sich jedoch sicher, dass ihr Vater um drei Uhr nachts zurück in die Schweiz nach Hause gekommen sei und die Fotos am Morgen um 8.00 Uhr hinter dem Scheibenwischer gefunden habe (act. 176).