vorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3).