Die ehrverletzende Tatsachenbehauptung muss zudem unwahr sein, was die Strafverfolgungsbehörde nachzuweisen hat. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventual- - 15 -