In objektiver Hinsicht setzt die Verleumdung voraus, dass der Täter jemanden bei einer Drittperson beschuldigt oder verdächtigt, kein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität; BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.3). Die ehrverletzende Tatsachenbehauptung muss zudem unwahr sein, was die Strafverfolgungsbehörde nachzuweisen hat.