Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. 3.4. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar und wird auf Antrag bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsache, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet (Abs. 2).