Die Privatklägerin wurde immer wieder in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, indem der Beschuldigte sie auch im Jahr 2021 weiterhin an ihrem (ehemaligen) Arbeitsort beobachtete und mit ihr Kontakt aufgenommen hat. Der Beschuldigte wusste, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollte, ignorierte dies jedoch und hat sie mit voller Absicht beobachtet, verfolgt und belästigt. Dass sie aufgrund seines Verhaltens ihren Wohn- und Arbeitsort wechseln würde, mag nicht die direkte Absicht des Beschuldigten gewesen sein, jedoch hat er billigend in Kauf genommen, dass sein Verhalten bei A._____ Unwohlsein und schliesslich ein gezwungenermassen verändertes Verhalten nach sich ziehen würde.