__ zu bezeichnen. Durch die Handlungen des Beschuldigten wurde sie zu einem Verhalten gezwungen, welches nicht mehr ihrem freien Handlungswillen entsprochen hat, mithin wurde sie dadurch zu einem Wohnortwechsel genötigt. Ebenso verhält es sich mit dem Arbeitsort. Ihr ehemaliges Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2020 im gegenseitigen Einverständnis infolge der privaten Situation von A._____ aufgelöst (act. 458). Sie erklärte, dass sie ihre Arbeit sehr gerne gemacht habe, ihre bisherige Arbeit jedoch aufgrund der Nachstellungen des Beschuldigten, u.a. an ihrem Arbeitsort, aufgeben musste (act. 178; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9).