_ wechselte offiziell ihren Wohnort Ende Oktober 2020. Es mag sein, dass sie auch ohne die Handlungen des Beschuldigten früher oder später mit ihrem damaligen Freund und jetzigen Ehemann zusammengezogen wäre. A._____ führte allerdings glaubhaft aus, dass sie aufgrund der Nachstellungen ihren Wohnort bereits nach einer kurzen Kennenlernphase zu ihrem Freund gewechselt habe, unter «normalen» Bedingungen wäre sie nicht so schnell zu ihm gezogen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Daher ist das Verhalten des Beschuldigten, namentlich das Verkratzen des Audis und die Nachfahrt in X._____/Y._____ als kausal für den Wohnsitzwechsel im Oktober 2020 von A._____ zu bezeichnen.