Was die Facebook-Nachrichten betrifft, welche zwischen dem 19. Juli 2021 und 2. August 2021 von den Profilen «D._____» und «Pusa Moja» an einen Kollegen des Vaters von A._____, welcher das geflickte Auto von A._____ via «Facebook Marketplace» verkaufen wollte (vgl. act. 91 ff.), geschickt wurden, so bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft des Beschuldigten. Einerseits hat der Beschuldigte jeweils «pusa moja» als Kosenamen für A._____ benutzt (siehe oben), andererseits schickte «D._____» ein Foto des Liebesbriefes (siehe act. 94 und 254 f.), welcher unbestrittenermassen von A._____ verfasst worden ist (act. 220; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4).