Aufgrund des Inhalts dieser Nachrichten, welche mittels eines Übersetzungstools ins Slowakische übersetzt worden waren (vgl. act. 78), und in welchen sich der vermeintliche Absender «B._____» Unterstützung beim Zurückgewinnen von A._____ erhoffte (vgl. Übersetzung act. 83), sowie aufgrund der Gesamtumstände ist es naheliegend, dass diese Nachrichten vom Beschuldigten verschickt worden sind.