Zudem stellte sie in nachvollziehbarer Weise erst am 9. Februar 2021 Strafanzeige, nachdem die Belästigungen des Beschuldigten ein unerträgliches Mass angenommen hatten. Auch das vom Beschuldigten geschilderte Aufeinandertreffen an einer Strassenkreuzung, nachdem A._____ ihn verfolgt, überholt und blockiert habe (act. 217), vermag die glaubhaften Aussagen von A._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Dass A._____ ihn dabei gefilmt hat (vgl. 227 und die dazu eingereichten Fotos auf CD act. 122), lassen ihre Aussagen nicht weniger glaubhaft erscheinen.