Auch in einer Allgemeinbetrachtung liegt ein wie vom Beschuldigten suggeriertes konstruiertes Lügengebilde seitens von A._____ ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Beispielsweise war A._____ bei der Zusendung des Pakets mit Kot am 28. September 2020 nicht bekannt und es war auch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte am 20. Oktober 2020 an ihrer Arbeitsstelle vorbeifahren und ihr mit einer Geste zu verstehen geben würde, dass er sie beobachte. Zudem stellte sie in nachvollziehbarer Weise erst am 9. Februar 2021 Strafanzeige, nachdem die Belästigungen des Beschuldigten ein unerträgliches Mass angenommen hatten.