Nachdem sie jedoch glaubhaft angegeben hat, dass neben ihr nur der Beschuldigte diese Fotos besessen hat (act. 202), diese Bilder am 24. Dezember 2020 ebenfalls an die damalige Arbeitgeberin von A._____ verschickt worden sind (act. 53 ff.), was dem gleichen Vorgehensmuster wie beim verschickten Paket mit dem Kot entspricht (vgl. oben), und eine gross angelegte Diffamierung des Beschuldigten durch A._____ ausgeschlossen werden kann, bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich beim Absender nur um den Beschuldigten handeln konnte.