__ sind denn auch glaubhaft und stimmig. Zum einen erklärte sie, dass der Beschuldigte zweifellos über diese Fotos verfügt hätte, andererseits belastete sie den Beschuldigten auch nicht übermässig, indem sie klar aufzeigte, dass ihr die Handschrift des Schreibens nicht bekannt sei (act. 177). Im Hinblick darauf, dass dieser Brief offenbar fehlerfrei geschrieben war und entsprechend von einem Muttersprachler verfasst worden sein muss, erklärte A._____, dass ihr nicht bekannt sei, dass der Beschuldigte slowakische Freunde hätte (act. 177). Nachdem sie jedoch glaubhaft angegeben hat, dass neben ihr nur der Beschuldigte diese Fotos besessen hat (act.