Familien in der Schweiz, eine in R._____ und eine in Q._____ zu entzweien und sie habe je ein Kind in der Schweiz und in der Slowakei abgetrieben (vgl. Übersetzung act. 80). Wiederum bestreitet der Beschuldigte, dass er der Absender dieser Fotos und des Schreibens gewesen sei und macht geltend, gar nicht im Besitz solcher Fotos von A._____ gewesen zu sein (act. 183). Dass er die Beziehung mit A._____ heimlich neben jener mit seiner Ehefrau unterhalten hat, schliesst selbstredend nicht aus, dass er über intime Fotos von A._____ verfügt haben könnte. Die diesbezüglichen Aussagen von A._____ sind denn auch glaubhaft und stimmig.