Ihre Schilderungen sind glaubhaft, zumal sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastete und die Frage, ob er dabei eine Geste gemacht habe, verneinte (act. 191). Sie geht sodann selbst davon aus, dass die Begegnung nur zufällig gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Zwar ist durchaus fraglich, wie der Beschuldigte hätte wissen sollen, dass A._____ zum gegebenen Zeitpunkt bei jenem Kreisel vorbeifahren würde (vgl. act. 228), allerdings konnte ihn A._____ zweifelsfrei identifizieren und der Beschuldigte war zum damaligen Zeitpunkt in Z._____ wohnhaft und arbeitete in T._____, weshalb eine vollständig zufällige Begegnung als unwahrscheinlich erscheint.