Einen weiteren Vorfall vom 12. Oktober 2020, als A._____ dem Beschuldigten bei einem Kreisel begegnet und dieser ihr gefolgt sei, schilderte sie bei ihrer ersten Einvernahme nur so nebenbei (act. 178), konnte bei der detaillierteren Befragung jedoch mithilfe von Google-Maps genau angeben, woher der Beschuldigte gekommen ist (von der W-Strasse in den Kreisel in X._____) und bis wohin (vor dem Volg in Y._____) er sie verfolgt hat (act. 190). Ihre Schilderungen sind glaubhaft, zumal sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastete und die Frage, ob er dabei eine Geste gemacht habe, verneinte (act. 191).