Im Hinblick auf die Gesamtumstände sowie die gefundenen DNA-Spuren ist für das Obergericht zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte für die Beschädigungen am Audi verantwortlich ist. Nichts zu seinen Gunsten in Bezug auf die Sachbeschädigung vom 1. auf den 2. Oktober 2020 kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass das Verfahren betreffend die Sachbeschädigung vom 27. bis 28. August 2020 z.N. des Vaters von A._____ eingestellt wurde. Diesbezüglich erfolgte die Einstellung, da keine Beweismittel vorlagen, welche auf irgendeine Täterschaft, auch nicht eines Dritten, hinwiesen (vgl. act. 147).