203 und 400). Wiederum wäre es bei einer extra konstruierten Geschichte «zielführender» gewesen, einen direkten Bezugspunkt zum Beschuldigten herzustellen. Eine Drittperson resp. einen anderen Ex- Freund als Absender schloss A._____ glaubhaft aus (act. 400; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Aufgrund der konstanten, glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von A._____, und insbesondere nachdem bereits ein fragwürdiges Verhalten seitens des Beschuldigten gegenüber ihr erstellt ist (vgl. oben), ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte, welchem im Übrigen das Geburtsdatum von A._____ bekannt sein dürfte, das fragliche Paket an ihre Arbeitsstelle geschickt hat.