Der Beschuldigte hatte sowohl örtlich wie auch zeitlich Zugang zu dieser Nummer. Dass eine Drittperson von einer Rufnummer der Basis T._____ A._____ angerufen hat, ist wenig wahrscheinlich. Entsprechend kann immerhin eine Nummer dem Beschuldigten zugeordnet werden, was die Aussagen von A._____ zusätzlich untermauert. Ihre Aussagen in Bezug auf den «Telefonterror» sind mithin glaubhaft und es ist als erstellt zu erachten, dass die Telefonanrufe im August 2020 wie von ihr geschildert stattgefunden haben.