Hinweis darauf, dass diese Telefonate tatsächlich stattgefunden haben und der Beschuldigte der Urheber war, ergibt sich aus den überprüften Telefonnummern. So ergab eine Abklärung der von A._____ angegebenen Rufnummer «[…]» (act. 42), dass diese der «E._____ AG», genauer der Basis T._____ zugeordnet werden konnte und bis Anfangs Oktober 2020 in Betrieb war (act. 71 und 76). Der Beschuldigte arbeitete seit Oktober 2018, und auch noch im Tatzeitpunkt, als Logistiker bei der E._____AG in T._____. Seine Arbeitszeit war jeweils von nachmittags 16.30 Uhr bis 02.00 resp. 03.00 Uhr nachts (act. 215). Der Beschuldigte hatte sowohl örtlich wie auch zeitlich Zugang zu dieser Nummer.