A._____ hat sodann weiter ausgeführt, dass der Beschuldigte sie im August 2020 im Anschluss an das Gespräch bei ihrer Arbeitsstelle für eine Woche lang jeden Abend zwischen 21.00 Uhr und Mitternacht von verschiedenen Telefonnummern aus, teilweise auch von unterdrückten Nummern, angerufen habe. Dabei habe er ihr gesagt, dass er sie liebe, im nächsten Anruf, dass er sie hasse oder er sie töten werde (act. 175, 193 und 397; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Ihre Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere konnte sie als besondere Details schildern, dass sie die vom Beschuldigten benutzten Nummer jeweils blockiert habe, dieser dann jedoch teilweise auch mit