Auch dies spricht dafür, dass es sich bei der schriftlichen Bestätigung nicht bloss um eine Gefälligkeit handelte, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass mehrere Vorfälle bestätigt worden wären. Zusammenfassend ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte zwischen August und Oktober 2020 mehrere Male sowie erneut im August 2021 mit seinem grauen Audi oder seinem Motordreirad bei der (ehemaligen) Arbeitsstelle von A._____ in S._____ vorbeigefahren ist, ihre Aufmerksamkeit suchte und ihr dabei Küsschen zuschickte oder drohende Gesten machte. -8-