395 und 398; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3), so ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte erwiesenermassen im Oktober bei der Arbeitsstelle von A._____ mit seinem dreirädrigen Motorrad vorbeigefahren ist und dabei A._____ mittels einer Geste zu verstehen gegeben hat, dass er sie beobachte. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen von A._____ über weitere Vorbeifahrten des Beschuldigten, entweder in seinem grauen Audi oder auf seinem Dreirad, kann auch als erstellt erachtet werden, dass diese tatsächlich stattgefunden haben. Die letzte Vorbeifahrt am 28. August 2021 (act. 192) wurde sodann vom damaligen Chef von A._____ ebenfalls beobachtet.