selber macht dem Beschuldigten nicht den Vorwurf, sie oder ihre Freunde vor August 2020 belästigt zu haben, wie dies im Chat geschrieben steht. Somit könnten diese Nachrichten konsequenterweise nur als – wie vom Beschuldigten vorgebracht – Provokationen gegenüber seiner Ehefrau zu verstehen sein. Allerdings lässt sich aufgrund des Ausdrucks des Facebook-Messenger- Chats der Verfasser dieser Nachrichten nicht zweifelsfrei eruieren. Doch selbst wenn A._____ die Urheberin dieser Nachrichten gewesen sein sollte, was diese jedoch bestreitet (act. 395 und 398;