anfangs August 2020 nie mehr Kontakt gehabt hätte, offensichtlich falsch ist. Demgegenüber ist auch nicht gänzlich auszuschliessen, dass (zumindest ursprünglich) das Gespräch tatsächlich wie vom Beschuldigten geschildert abgelaufen ist. Der Beschuldigte legte einen Ausdruck eines Facebook-Messenger-Chats zu den Akten (act. 250 ff.). Gemäss dem Beschuldigten seien dies die Nachrichten, welche A._____ am 4. Juli 2020 an seine Frau geschickt habe und aufgrund welchen er A._____ habe zur Rede stellen wollen (act. 181 und 223). A._____ selber macht dem Beschuldigten nicht den Vorwurf, sie oder ihre Freunde vor August 2020 belästigt zu haben, wie dies im Chat geschrieben steht.