Diese Geste ist gemeinhin dahingehend zu deuten, dass der die Geste Ausführende die andere Person, welcher die Geste gilt, zu verstehen geben will, dass er sie beobachtet (vgl. act. 175). Die Erklärung des Beschuldigten, dass er damit habe ausdrücken wollen, dass A._____ gewonnen habe (act. 184 und 413; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20), ist abwegig, absolut unglaubhaft und daher als Schutzbehauptung zu werten. Damit ist erstellt, dass die Aussage des Beschuldigten, dass er mit A._____ nach ihrem Gespräch -7-