Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Diese letzte Aussage des Beschuldigten ist nachweislich falsch, denn A._____ hat den Beschuldigten am 20. Oktober 2020 mit ihrem Handy aufgenommen, wie dieser mit seinem dreirädrigen Motorfahrzeug bei ihrer Arbeitsstelle vorbeifuhr (act. 100), wobei der Beschuldigte nicht abstritt, dass es sich um ihn handeln würde (act. 184). Der Beschuldigte macht geltend, diese Aufnahme sei beim Treffen anfangs August entstanden (act. 226), was allerdings aufgrund des herbstlich gefärbten Laubes an den Bäumen nicht sein kann. Zudem wurde er gleichentags in S.___