von ihnen selbst ausgegangen sei (act. 175, 181, 394 und 409; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 und 14). A._____ hat im Sommer 2019 die Ehefrau des Beschuldigten kontaktiert, was ebenfalls unbestritten ist (act. 205 und 218; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Seit Juli 2020 ist A._____ in einer neuen Partnerschaft und seit November 2021 mit ebendiesem Partner verheiratet (act. 210 und 393). Auf einer Zeitleiste erscheinen die Aussagen von A._____ insofern schlüssig, als die von ihr geltend gemachten Belästigungen ungefähr dann angefangen haben sollen, als sie in einer neuen Partnerschaft war. Demgegenüber ist – wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen – weit weniger plausibel, dass