3.2.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und A._____ circa von 2017 bis kurz vor Weihnachten 2019 ein Paar waren (act. 174 und 181). Zur Trennung ist es nach den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen gekommen, weil der Beschuldigte seine Ehefrau, welche im Jahr 2019 schwanger wurde, nicht verlassen wollte, wobei beide angaben, dass die Trennung jeweils -6-