Bei der Würdigung von Aussagen sind zwei Aspekte der Glaubwürdigkeit zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2).